Ist die Mindesthöhe von Brüstungen vorgeschrieben?
Darauf gibt es nur eine Antwort: es gibt in Italien eine nationale Bestimmung, und zwar des Ministeriums für öffentliche Bauten, erlassen am 14. Juni 1989, Nr. 236 „Technische Regeln zur Gewährleistung der Zugänglichkeit von Privatgebäuden und dem öffentlichen Wohnungsbau und zur Abschaffung architektonischer Barrieren“.
Diese Regeln gelten für alle Gebäude (öffentlich und privat), die vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden. Sowohl die Höhe, als auch die vorgeschriebene Mindesthöhe sind dabei vorgegeben:
1. Die Höhe bezeichnet „den vertikalen Abstand zwischen der Oberkante der Öffnung (Brüstung, Querbalken, Fenster, Handlauf) und dem Boden (Art. 8.0.1)
2. Zu Balkons und Terrassen heißt es in Art. 8: „Die Brüstung muss eine Mindesthöhe von 100 cm haben und so gestaltet sein, dass eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht hindurch gelangen kann“ (Art. 8.1.8).
Zudem müssen Brüstungen so gebaut sein, dass sie ihre Funktion erfüllen, d.h. Menschen vor dem Abstürzen schützen.
Aber nicht nur das: auch sonstige Bestimmungen sind einzuhalten, falls sie strenger sind.
Zwischen dem Handlauf und eventuellen Hindernissen muss ein Freiraum von 100 mm eingehalten werden und die Enden dürfen keine scharfen Kanten aufweisen (um sich nicht zu verletzen) und keine Ränder, in denen sich die Kleidung verfangen kann.
Wir haben also alle verstanden, dass die Brüstung unseres Balkons eine vorgeschriebene Mindesthöhe von 110 mm haben muss… aber wie lösen wir das Problem, wenn unser vorhandenes Geländer niedriger ist?
Wir von Coprimuro.net haben einen Geländer-Bausatz geschaffen und patentiert, der leicht zu montieren, preisgünstig und vom Institut Giordano zertifiziert ist.